Öffentliches Recht · Streitstand
Wie grenzen sich Inhalts- und Schrankenbestimmungen von der Enteignung ab?
Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GG
Herrschende Meinung · BVerfG
Welche Auffassung ist herrschend?
Abgrenzung nach dem Kriterium der Güterbeschaffung: Enteignung ist der zielgerichtete Entzug zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; ISB ist die generelle Bestimmung von Rechten und Pflichten.
- Strukturelle Unterschiede zwischen Einzelfallzugriff und allgemeiner Regelung.
- Verhinderung der Umgehung von Entschädigungspflichten.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Entscheidend ist der Charakter des staatlichen Akts. Belastet eine ISB den Eigentümer unzumutbar, wird sie nicht zur Enteignung, sondern ist als unverhältnismäßige ISB rechtswidrig.