Öffentliches Recht · Streitstand
Wie grenzen sich Inhalts- und Schrankenbestimmungen von der Enteignung ab?
Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GG
Herrschende Meinung · BVerfG
Abgrenzung nach dem Kriterium der Güterbeschaffung: Enteignung ist der zielgerichtete Entzug zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; ISB ist die generelle Bestimmung von Rechten und Pflichten.
- Strukturelle Unterschiede zwischen Einzelfallzugriff und allgemeiner Regelung.
- Verhinderung der Umgehung von Entschädigungspflichten.
Mindermeinung
TODO
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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Entscheidend ist der Charakter des staatlichen Akts. Belastet eine ISB den Eigentümer unzumutbar, wird sie nicht zur Enteignung, sondern ist als unverhältnismäßige ISB rechtswidrig.