BGH · Zivilrecht

Weißes Ross

II ZR 331/00 · 2001-01-29

Leitsätze

Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (§ 50 ZPO).

Sachverhalt

Eine BGB-Gesellschaft (GbR), die eine Gaststätte betrieb, trat im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung 'Weißes Ross' auf und schloss Verträge. Ein Vertragspartner klagte gegen die GbR. Streitig war, ob die GbR als solche rechts- und parteifähig ist.

Zitierte Normen

§ 705 BGB§ 50 ZPO§ 128 HGB analog
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →