Erster Abschnitt — Offene Handelsgesellschaft · Dritter Titel — Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 128 HGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.

§ 128 HGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 128 HGB drankommt

Haftung in der GmbH bei Fortlassung des Rechtsformzusatzes nach §§ 4, 5a Abs. 1 GmbHG · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 128 HGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 21.11.2023 – II ZR 69/221. Bei nachrangigen Zinsforderungen greift die Ermächtigungswirkung nur ein, wenn diese auf eine besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts hin zur …BGH, Beschluss v. 26.07.2022 – XI ZB 23/201. Ansprüche, die auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 Satz 1 HGB (analog) gestützt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1…BGH, Urteil v. 28.01.2021 – IX ZR 54/201. Schuldner der Masseverbindlichkeiten ist der Insolvenzschuldner. 2. Der Kommanditist haftet in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommand…BGH, Urteil v. 15.12.2020 – II ZR 108/19Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solc…BGH, Urteil v. 29.09.2020 – II ZR 112/19Verhindert eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vereinigung von Forderung und Schuld einer Gesellschaftsverbindlichkeit bei sich durch Veranlassu…
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