Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 16 — Gesellschaft · Untertitel 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). (3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

§ 705 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 705 BGB drankommt

Fortgeschrittenenübungsklausur: „MoPeG in 3D · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 705 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 06.03.2024 – XII ZB 159/23Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13, FamRZ 2016, 965).…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB