BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 08.04.2025 – XIII ZB 21/24
XIII ZB 21/24 · 08.04.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der ordnungsgemäßen Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches Dokument steht es nicht entgegen, wenn aus dem gemäß § 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b Satz 1, § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO gefertigten Übertragungsnachweis nicht hervorgeht, dass die signierende Person Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist. 2. Die Vereidigung des Dolmetschers ist in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG keine unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 14 Abs 3 FamFG§ 415 FamFGArt 103 Abs 1 GG§ 189 GVG§ 130b S 1 ZPO§ 298 Abs 2 ZPO§ 298a Abs 2 S 4 ZPO