Abschnitt 3 — Verfahren · Titel 1 — Mündliche Verhandlung

§ 130b ZPO – Gerichtliches elektronisches Dokument

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

Rechtsprechung zu § 130b ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 08.04.2025 – XIII ZB 21/241. Der ordnungsgemäßen Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches Dokument steht es nicht entgegen, wenn aus …
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