Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil

§ 298 ZPO – Aktenausdruck

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen. (3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, 1 welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, 2 wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, 3 welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist. (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

Rechtsprechung zu § 298 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 08.04.2025 – XIII ZB 21/241. Der ordnungsgemäßen Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches Dokument steht es nicht entgegen, wenn aus …BGH, Urteil v. 27.11.2024 – VIII ZR 159/231. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklä…
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