BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 29.10.2025 – XII ZB 242/24

XII ZB 242/24 · 29.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zum Zweck, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen. 2. Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes - auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung , die allein dem bestellten Ergänzungspfleger zusteht (Aufgabe von Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861) .

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1600 Abs 1 BGB§ 1600a Abs 4 BGB§ 1600b Abs 3 BGB§ 1629 Abs 2 S 3 BGB§ 1666 BGB§ 1789 Abs 2 S 3 BGB§ 1789 Abs 2 S 4 BGB§ 1809 Abs 1 S 1 BGB§ 1824 BGBArt 6 Abs 1 GGArt 6 Abs 2 GG§ 172 Abs 1 Nr 2 FamFG§ 172 Abs 1 Nr 3 FamFG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Gesetzliche VertretungsmachtEinrichtungsgarantien
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