Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 3 — Rechtliche Betreuung · Untertitel 2 — Führung der Betreuung · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1824 BGB – Ausschluss der Vertretungsmacht
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten: 1 bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
2 bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,
3 bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) § 181 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 1824 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 15.04.2026 – XII ZB 415/251. Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils an…BGH, Beschluss v. 29.10.2025 – XII ZB 242/241. Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zum Zweck, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteh…BGH, Beschluss v. 18.04.2024 – V ZB 51/231. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vor…BGH, Beschluss v. 10.04.2024 – XII ZB 459/231. Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjährig…