BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 01.02.2023 – XII ZB 166/21

XII ZB 166/21 · 01.02.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Erfolgt die persönliche Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. September 2022 - XII ZB 554/21, FamRZ 2022, 1873 und BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16, FamRZ 2017, 755). 2. Bei unfreiwilliger Abwesenheit des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin ist die Anhörung grundsätzlich verfahrensfehlerhaft. Ausnahmen kommen insoweit in Betracht, wenn der Verfahrenspfleger im Nachhinein auf die Wiederholung der Anhörung verzichtet oder die unfreiwillige Abwesenheit in seine Sphäre fällt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 317 FamFG§ 319 FamFGArt 103 Abs 1 GGArt 104 Abs 1 S 1 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RückwirkungsverbotFreiheit der Person
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