BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 24.02.2021 – VIII ZR 36/20

VIII ZR 36/20 · 24.02.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen. 2. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometerabrechnung) verbietet sich. 3. § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden. 4. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 355 BGB vom 20.09.2013§ 495 BGB vom 20.09.2013§ 506 Abs 1 BGB vom 20.09.2013§ 506 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB vom 29.07.2009

Prüfungsschemata dazu

Widerruf bei Verbraucherverträgen

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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