BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 23.06.2021 – VII ZB 15/18

VII ZB 15/18 · 23.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, MDR 2019, 1536). 2. Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 101 Abs 1 GG§ 568 S 2 ZPO§ 850 Abs 2 ZPO§ 857 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Gesetzlicher Richter
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