BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.10.2025 – VI ZR 431/24

VI ZR 431/24 · 14.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet. 2. Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 4 Nr 2 EUV 2016/679Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679Art 13 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679Art 80 Abs 2 EUV 2016/679§ 2 Abs 1 UKlaG§ 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG§ 305 Abs 1 BGB§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPOArt 7 EUGrdRChArt 8 EUGrdRCh

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Einbeziehungskontrolle (AGB)
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