BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 20.10.2023 – V ZR 9/22

V ZR 9/22 · 20.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. 2. Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von § 883 Abs. 2 BGB. 3. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 418 Abs 1 S 2 BGB§ 883 Abs 2 BGB§ 1192 Abs 1a BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Befreiende (privative) SchuldübernahmeVormerkungGrundschuld
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