BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 27.02.2026 – V ZR 189/24
V ZR 189/24 · 27.02.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: "Angelegenheiten der Tiefgarage"). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte Einschränkung unwirksam. 2. Eine Vereinbarung, nach der bestimmte Wohnungs- bzw. Teileigentümer (hier: Stellplatzeigentümer) im Hinblick auf die Verwalterbestellung oder die auf Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan bezogenen Beschlüsse kein Stimmrecht haben, ist nichtig.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 134 BGB§ 139 BGB§ 1 Abs 3 WoEigG§ 1 Abs 6 WoEigG§ 10 Abs 1 S 2 WoEigG§ 23 Abs 1 WoEigG§ 25 Abs 2 S 1 WoEigG§ 28 Abs 1 S 1 WoEigG§ 28 Abs 2 S 1 WoEigG§ 562 Abs 1 ZPO§ 563 Abs 3 ZPO