BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 01.10.2020 – V ZB 51/20

V ZB 51/20 · 01.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1a. Soll ein dingliches Recht an einem Grundstück unter einer Bedingung oder einer Befristung stehen, wird dies nur dann zum Inhalt des Grundbuchs, wenn die Bedingung oder die Befristung in das Grundbuch selbst aufgenommen werden. Die Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung, in der die Bedingung oder die Befristung enthalten ist, genügt nicht. 1b. Das gilt auch, wenn eine Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt werden soll. 2. Dass der Eigentümer eines Grundstücks die Eintragung einer auf die Lebenszeit des Berechtigten befristeten Reallast bewilligt, begründet in aller Regel keinen Nachweis i.S.d. § 29 Abs. 1 GBO, dass es zu einer entsprechenden Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten i.S.d. § 873 Abs.1 BGB gekommen ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 873 Abs 1 BGB§ 874 S 1 BGB§ 1105 Abs 1 S 1 BGB§ 1111 Abs 1 BGB§ 22 Abs 1 GBO§ 23 Abs 1 GBO§ 29 Abs 1 GBO

Prüfungsschemata dazu

Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

AuflassungEintragung im Grundbuch
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