BGH · 3. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 01.08.2024 – III ZR 144/23
III ZR 144/23 · 01.08.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Alt. 1 BGB wird bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den Beauftragten erst fällig, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien feststeht, dass das Geld nicht auftragsgemäß angelegt worden ist und der Beauftragte infolge der zweckwidrigen Verwendung der Mittel hierzu auch nicht mehr in der Lage ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2016 - 9 U 93/14, NJW-RR 2016, 1328).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.