BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 01.08.2024 – III ZR 144/23

III ZR 144/23 · 01.08.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Alt. 1 BGB wird bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den Beauftragten erst fällig, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien feststeht, dass das Geld nicht auftragsgemäß angelegt worden ist und der Beauftragte infolge der zweckwidrigen Verwendung der Mittel hierzu auch nicht mehr in der Lage ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2016 - 9 U 93/14, NJW-RR 2016, 1328).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 195 BGB§ 199 Abs 1 Nr 1 BGB§ 662 BGB§ 667 Alt 1 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGAuftrag
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