BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 28.03.2023 – II ZB 11/22

II ZB 11/22 · 28.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 Abs 1 StBerG§ 5 Abs 1 S 1 StBerG§ 6 Nr 2 StBerG§ 60 BGB§ 134 BGB§ 1 Abs 3 RDG§ 6 RDG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TeilnichtigkeitVerstoß gegen ein gesetzliches VerbotRechtshindernde Einwendung
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