Abschnitt 1 — Personen · Titel 2 — Juristische Personen · Untertitel 1 — Vereine · Kapitel 2 — Eingetragene Vereine

§ 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Rechtsprechung zu § 60 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 28.03.2023 – II ZB 11/22Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vo…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB