BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 04.06.2024 – II ZB 10/23

II ZB 10/23 · 04.06.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben. 2. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird. 3. § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einschränkend auszulegen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 4 AGERVV NW 2013§ 10 AGERVV NW 2013§ 55 BGB§ 55a Abs 1 BGB§ 64 BGB§ 67 Abs 1 BGB§ 79 Abs 1 S 1 BGB§ 79 Abs 2 BGB§ 79 Abs 3 BGB§ 79 Abs 4 BGBArt 17 Abs 1 EUV 2016/679Art 18 Abs 1 Buchst b EUV 2016/679§ 3 S 3 Nr 3 VRV§ 33 VRV
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