Abschnitt 1 — Personen · Titel 2 — Juristische Personen · Untertitel 1 — Vereine · Kapitel 2 — Eingetragene Vereine

§ 67 BGB – Änderung des Vorstands

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

Rechtsprechung zu § 67 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 04.06.2024 – II ZB 10/231. Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vere…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB