Abschnitt 1 — Personen · Titel 2 — Juristische Personen · Untertitel 1 — Vereine · Kapitel 2 — Eingetragene Vereine
§ 67 BGB – Änderung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
Rechtsprechung zu § 67 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.