Abschnitt 1 — Personen · Titel 2 — Juristische Personen · Untertitel 1 — Vereine · Kapitel 2 — Eingetragene Vereine

§ 64 BGB – Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

Rechtsprechung zu § 64 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 04.06.2024 – II ZB 10/231. Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vere…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB