Abschnitt 1 — Personen · Titel 2 — Juristische Personen · Untertitel 1 — Vereine · Kapitel 2 — Eingetragene Vereine
§ 55 BGB – Zuständigkeit für die Registereintragung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Rechtsprechung zu § 55 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.