Abschnitt 2 — Parteien · Titel 5 — Prozesskosten
§ 97 ZPO – Rechtsmittelkosten
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 97 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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