BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 15.05.2025 – VI ZR 217/24
VI ZR 217/24 · 15.05.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist die Klagepartei mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht aber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der aufgrund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nur mit dem Hauptanspruch (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 87/20, juris Rn. 11). 2. Eine zulässige Stufenklage liegt auch dann vor, wenn der Leistungsantrag von vornherein beziffert wird, weil nach der Vorstellung des Klägers ein Mindestbetrag bereits feststeht und die Auskunftsstufe lediglich einer etwaigen Aufstockung des Mindestbetrages dienen soll (Vergleiche BGH, Urteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833, 834, juris Rn. 19 mwN).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.