Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 891 ZPO – Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 891 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 11.09.2024 – I ZB 93/23Der Grundsatz, dass es an der für eine sofortige Beschwerde notwendigen Beschwer des Gläubigers fehlt, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ord…BGH, Beschluss v. 23.11.2023 – I ZB 29/23Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung, mit der gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, st…