BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 11.09.2024 – I ZB 93/23

I ZB 93/23 · 11.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz, dass es an der für eine sofortige Beschwerde notwendigen Beschwer des Gläubigers fehlt, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat, gilt auch für die Rechtsverfolgung durch qualifizierte Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23, GRUR 2024, 157 = WRP 2024, 215).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 572 Abs 2 ZPO§ 574 ZPO§ 575 ZPO§ 890 Abs 1 S 1 ZPO§ 891 S 3 ZPO§ 8 Abs 3 Nr 3 UWG
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