BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 23.11.2023 – I ZB 29/23

I ZB 29/23 · 23.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung, mit der gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, steht die fehlende Beschwer entgegen, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 572 Abs 2 ZPO§ 890 Abs 1 S 1 ZPO§ 891 S 3 ZPO
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