Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 1 — Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 6 ZPO – Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
§ 6 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 6 ZPO drankommt
Rechtsprechung zu § 6 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.