Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 1 — Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 6 ZPO – Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

§ 6 ZPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 6 ZPO drankommt

Mündlicher Prüfungsfall: Das verflixte Vorkaufsrecht · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 6 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 28.07.2026 – X ZR 23/251. Klagen einzelne Miterben gegen die übrigen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an die Kläger und einen der …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO