Abschnitt 1 — Berufung
§ 533 ZPO – Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn 1 der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2 diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Rechtsprechung zu § 533 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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