Abschnitt 1 — Berufung

§ 533 ZPO – Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn 1 der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und 2 diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Rechtsprechung zu § 533 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 23.02.2024 – V ZR 111/231. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung…BGH, Urteil v. 15.12.2022 – I ZR 135/211. Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder…BGH, Urteil v. 16.09.2022 – V ZR 180/211. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die ü…BGH, Beschluss v. 12.10.2021 – VIII ZR 91/20Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bei "Auswechselung" eines seitens des Vermieters angeführten Kündigungsgrunds durch das Berufun…BGH, Urteil v. 02.04.2020 – IX ZR 135/191a. Die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass im in erster I…
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