BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.09.2022 – V ZR 180/21

V ZR 180/21 · 16.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris). 2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung. 3. Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 9b Abs 1 S 1 WoEigG§ 9b Abs 1 S 2 WoEigG§ 18 Abs 1 WoEigG§ 263 ZPO§ 533 Nr 1 ZPO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →