Abschnitt 1 — Berufung

§ 530 ZPO – Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 530 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 17.07.2025 – X ZR 40/23Spreizdübel II 1a. Bei der Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs ist zu klären, ob sich das im Anspruch angeg…BGH, Urteil v. 24.09.2024 – X ZR 92/22Planungseinrichtung Ein in erster Instanz gestellter Hilfsantrag, über den das Patentgericht nicht entschieden hat, weil es das Streitpatent in einer …BGH, Beschluss v. 09.04.2024 – KZB 75/22Berufungszuständigkeit III 1. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit kann auch erst in der Berufungsinstanz zu einer Kartellsache werden; das kommt in Be…BGH, Urteil v. 15.03.2022 – X ZR 18/20Fahrerlose Transporteinrichtung 1. Die Beklagte eines Patentnichtigkeitsverfahrens hat in der Regel keinen Anlass zur Stellung von Hilfsanträgen zur A…BGH, Urteil v. 10.06.2021 – III ZR 38/20Der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Parteivorbringen in der jeweiligen Instanz, schließt aber abweichenden Vortrag in …BGH, Beschluss v. 19.05.2020 – VI ZR 171/191. Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen wird ohne Weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz, eines erneuten Vorbringens bedarf es ins…
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