Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 3 — Versäumnisurteil
§ 342 ZPO – Wirkung des zulässigen Einspruchs
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
§ 342 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 342 ZPO drankommt
Rechtsprechung zu § 342 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.