Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 3 — Versäumnisurteil
§ 330 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Kläger
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
§ 330 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 330 ZPO drankommt
Rechtsprechung zu § 330 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 25.06.2026 – VII ZR 150/25Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung fehlender Säumnis.…BGH, Urteil v. 14.09.2023 – IX ZR 219/221. Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst - bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans - zwingt nicht zu einer Termins…BGH, Urteil v. 02.12.2021 – IX ZR 53/21Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer länger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, muss sich vertreten la…