Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 — Urteil

§ 308 ZPO – Bindung an die Parteianträge

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Rechtsprechung zu § 308 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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