Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand
§ 29 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Rechtsprechung zu § 29 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 06.05.2025 – X ARZ 38/251. Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf …BGH, Urteil v. 21.06.2022 – X ZR 22/21Bei einem Luftbeförderungsvertrag über einen Flug, der in zwei Teilflüge unterteilt ist, begründet die Pflicht, den zweiten Teilflug vertragsgemäß dur…