Abschnitt 3 — Verfahren · Titel 4 — Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 232 ZPO – Rechtsbehelfsbelehrung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
Rechtsprechung zu § 232 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 31.05.2023 – XII ZB 124/221. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 Abs. 2, 130d…BGH, Beschluss v. 10.01.2023 – VIII ZB 41/22Zur Frage des Verschuldens eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis - hier Berufungseinlegung - bei Nichtbeachtung der Pflicht zur elektronischen …