BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 31.05.2023 – XII ZB 124/22
XII ZB 124/22 · 31.05.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 Abs. 2, 130d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22, FamRZ 2023, 461). 2. Zur (hier versagten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.