Abschnitt 2 — Parteien · Titel 6 — Sicherheitsleistung

§ 110 ZPO – Prozesskostensicherheit

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 1 wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; 2 wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; 3 wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; 4 bei Widerklagen; 5 bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 110 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 15.01.2026 – I ZB 53/25Die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föde…BGH, Urteil v. 21.12.2023 – IX ZR 143/22Ein Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat auf Verlangen des Beklagten keine Prozesskostensich…BGH, Beschluss v. 12.01.2023 – I ZB 33/221. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpf…BGH, Beschluss v. 27.09.2022 – VI ZR 68/211. In einer höheren Instanz ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Si…BGH, Beschluss v. 23.09.2021 – I ZB 21/21Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die …
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