BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 27.09.2022 – VI ZR 68/21

VI ZR 68/21 · 27.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. In einer höheren Instanz ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist. 2. Zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955. 3. Zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 32, 38 ff. des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 110 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 110 Abs 2 Nr 2 ZPO§ 532 S 2 ZPO§ 565 S 1 ZPOArt 9 Abs 1 EuNiederlAbk vom 13.12.1955Art 32 VollstrZustÜbk 2007Art 38 VollstrZustÜbk 2007Art 38ff VollstrZustÜbk 2007
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