11. Abschnitt — Einstweilige Anordnung

§ 123 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

§ 123 VwGO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)

Definitionen zu § 123 VwGO

Einstweilige Anordnung

Klausuren, in denen § 123 VwGO drankommt

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Rechtsprechung zu § 123 VwGO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 15.11.2021 – ARNot 1/211. In der schriftsätzlichen Stellung und Begründung von Anträgen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5, § 123 VwGO liegt eine Einlass…BVerfG, Beschluss v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14, 1 BvL 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15Eine Beschränkung des Rechtsschutzes, den ein reguliertes Telekommunikationsunternehmen mit Wirkung für die Vergangenheit gegen Entgeltentscheidungen …
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