Sechster Abschnitt — Hauptverhandlung

§ 252 StPO – Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

§ 252 StPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 252 StPO drankommt

Examensklausur Strafrecht · StaatsexamenReferendarexamensklausur – Strafrecht: „Ein teuflischer Plan · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 252 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 18.10.2023 – 1 StR 222/23Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf …BGH, Urteil v. 30.06.2020 – 3 StR 377/181. Die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG ist auch möglich, wenn der Mord nicht vollendet, sondern nur versucht ist. 2. Zum (Tei…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO