BGH · 1. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 18.10.2023 – 1 StR 222/23

1 StR 222/23 · 18.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche früheren Angaben - mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht - unverwertbar sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 52 Abs 1 StPO§ 252 StPO
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