Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 231 StGB – Beteiligung an einer Schlägerei

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

§ 231 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 231 StGB drankommt

Examensklausur Strafrecht · StaatsexamenDie Party bei den Jacks · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: „Skull Breaker Challenge“ Social Media Trends und deren körperliche Folgen · SchwerpunktFortgeschrittenenübungsklausur: Raufhandel mit ungewisser Kausalität · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB