Zweiter Abschnitt — Die Tat · Erster Titel — Grundlagen der Strafbarkeit
§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 19 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.