Zweiter Abschnitt — Die Tat · Erster Titel — Grundlagen der Strafbarkeit

§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

§ 19 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 19 StGB

Schuldfähigkeit

Klausuren, in denen § 19 StGB drankommt

Straftaten gegen Kraftfahrzeuge · SchwerpunktPlötzlicher Kindstod? · SchwerpunktExamensklausur: Sommernacht · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB