Dreizehnter Abschnitt — Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1 sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2 ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3 ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Rechtsprechung zu § 176 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 24.09.2025 – 4 StR 205/251. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetz…BGH, Urteil v. 16.05.2024 – 3 StR 112/231. Der Begriff des „Verbreitens“ in § 176c Abs. 2 StGB ist nicht im engen Sinne des Verbreitungsbegriffs des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Alt…