BGH · 3. Strafsenat

BGH, Urteil v. 16.05.2024 – 3 StR 112/23

3 StR 112/23 · 16.05.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff des „Verbreitens“ in § 176c Abs. 2 StGB ist nicht im engen Sinne des Verbreitungsbegriffs des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Alternative 1 StGB zu verstehen. Er erfasst vielmehr alle in § 184b Abs. 1 genannten Varianten der Hergabe oder Zugänglichmachung, darunter auch die Drittbesitzverschaffung gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. 2. Die bloße Absicht der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) genügt dagegen für eine Strafbarkeit nach § 176c Abs. 2 StGB nicht; vielmehr muss zu dieser die weitere Intention einer anschließenden Handlung im Sinne einer der in § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB aufgeführten Verbreitungsvarianten hinzutreten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 5 Abs 3 JGG§ 176 Abs 1 StGB§ 176c Abs 2 StGB§ 184b Abs 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 StGB§ 184b Abs 1 S 1 Nr 2 StGB§ 184b Abs 1 S 1 Nr 3 StGB
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