Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften

§ 346 HGB

Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

§ 346 HGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 346 HGB

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Streitstände

Unter welchen Bedingungen führt Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zum Vertragsschluss?
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im HGB