Abschnitt 3 — Vertretung und Geschäftsführung
§ 46 GmbHG – Aufgabenkreis der Gesellschafter
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1 die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2 die Einforderung der Einlagen;
3 die Rückzahlung von Nachschüssen;
4 die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5 die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6 die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7 die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8 die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Rechtsprechung zu § 46 GmbHG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 05.11.2024 – II ZR 85/231. In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG, wenn nur die St…BGH, Urteil v. 16.07.2024 – II ZR 71/231. Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, die gegen die in der Satzung festgelegte, nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhende Kompetenzve…BGH, Urteil v. 25.01.2022 – II ZR 50/20Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Na…BGH, Urteil v. 30.11.2021 – II ZR 8/21Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt…