Abschnitt 2 — Sachen und Tiere

§ 90a BGB – Tiere

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 90a BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 90a BGB

Sache

Klausuren, in denen § 90a BGB drankommt

Semesterabschlussklausur im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Shampoo für den Schulhund · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 90a BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 09.11.2021 – VI ZR 87/20Für die Bemessung des Schadens bei Verlust einer Sache kommt es auf deren objektive Eigenschaften an (hier: Wiederbeschaffungswert bei Verlust eines P…BGH, Urteil v. 07.04.2021 – VIII ZR 49/191. Eine "öffentlich zugängliche Versteigerung" im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Auktion für Reitpferde) ist - entsprechend der Legaldefinit…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB